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Schutzkonzept

Grundlegender Wert in unserer pädagogischen Arbeit ist die gemeinsame Überzeugung, dass jeder Mensch eine unantastbare personale Würdebesitzt, die für uns Christen in der unmittelbaren Beziehung mit Gott gründet.

Deshalb verpflichten wir uns, sie zu achten und im Umgang einander erlebbar zu machen, jede und jeden vor Grenzüberschreitungen zu schützen und zu bewahren, insbesondere die Würde und Integrität der uns anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass es überall dort, wo Menschen zusammen leben und zusammen arbeiten, zu unachtsamen Grenzverletzungen, zu Grenzüberschreitungen und Übergriffen und zu psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt kommen kann.

Deshalb umfasst unser Schutzkonzept Maßnahmen
    • der Prävention gegen Gewalt und insbesondere gegen sexualisierte Gewalt in unseren Schulen
    • und der Intervention bei vermuteter oder tatsächlicher sexualisierter Gewalt.

Wir setzen damit bischöfliches Recht und den §8 SGB VIII um, die uns verpflichten, das Kindeswohl zu schützen und unseren Schutzauftrag wahrzunehmen.

Das Schutzkonzept verpflichtet alle, Schülerinnen, Schülerinnen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Eltern, ihren Umgang miteinander wahrzunehmen und Handlungen, die unangemessen sind, anzusprechen, zurückzumelden und zu verändern und unangemessene und unrechtmäßige Handlungen verantwortlich bei Ansprechpartnern oder Leitungskräften anzusprechen.

Die Führungskräfte sind verpflichtet, Hinweisen nachzugehen, Situationen aufzuklären und unrechtmäßige und unangemessene Handlungen zu unterbinden. Dabei steht der Schutz und das Wohl der betroffenen Personen im Vordergrund.

Die Verantwortung für das Schutzkonzept und seine Umsetzung hat die pädagogische Geschäftsführung.

Bei Gesprächsbedarf stehen an St. Elisabeth folgende Personen zur Verfügung:

Verena Plümer    v.pluemer@steli-fn-nospam.de
Marco Grimm      m.grimm@steli-fn-nospam.de
Elena Krause      e.krause@steli-fn-nospam.de

Auch jede andere Lehrperson ist jederzeit ansprechbar!

Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexualisierter Gewalt in den Schulen der Ordensschulen Trägerverbund gGmbH

 

1. Einleitung

Grundlegender Wert in unserer pädagogischen Arbeit ist die gemeinsame Überzeugung, dass jeder Mensch eine unantastbare personale Würde besitzt, die für uns Christen in der unmittelbaren Beziehung mit Gott gründet. Deshalb verpflichten wir uns, sie zu achten und im Umgang einander erlebbar zu machen, jede und jeden vor Grenzüberschreitungen zu schützen und zu bewahren, insbesondere die Würde und Integrität der uns anvertrauten Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.                                                                                   Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass es überall dort, wo Menschen zusammen leben und zusammen arbeiten, zu unachtsamen Grenzverletzungen, zu Grenzüberschreitungen und Übergriffen und zu psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt kommen kann.

Deshalb umfasst dieses Schutzkonzept Maßnahmen

  • der Prävention gegen Gewalt und insbesondere gegen sexualisierte Gewalt in unseren Schulen
  • und der Intervention bei vermuteter oder tatsächlicher sexualisierter Gewalt.

Wir setzen mit dem Schutzkonzept bischöfliches Recht (1) und den §8 SGB VIII um, die uns verpflichten, das Kindeswohl zu schützen und unseren Schutzauftrag wahrzunehmen.

2. Ziele

Um die uns Anvertrauten, ihre körperliche und seelische Integrität und ihre personale Würde zu schützen, verpflichtet diese Schutzkonzept insbesondere alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Kultur der Wertschätzung und der Achtsamkeit durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Sie ist in unseren Bildungsvorstellungen und Leitbildern grundgelegt.

Das Schutzkonzept verpflichtet alle, Schülerinnen und Schüler, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Eltern, ihren Umgang miteinander wahrzunehmen und Handlungen, die unangemessen sind, anzusprechen, zurückzumelden und zu verändern und unangemessene und unrechtmäßige Handlungen verantwortlich bei Ansprechpartnern oder Leitungskräften anzusprechen. Die Führungskräfte sind verpflichtet, Hinweisen nachzugehen, Situationen aufzuklären und unrechtmäßige und unangemessene Handlungen zu unterbinden. Dabei stehen der Schutz und das Wohl der betroffenen Personen an erster Stelle.

3. Allgemeine Informationen

3.1. Was ist sexualisierte Gewalt? (2)

Sexualisierte Gewalt ist eine Form der Gewalt, bei der Täterinnen und Täter Vertrauen, Nähe, Überlegenheit oder Abhängigkeit und Autorität missbrauchen, um Macht über eine Person auszuüben und sexuelle Bedürfnisse auszuleben mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder Einwilligungsfähigkeit der betroffenen Person. Entscheidend für eine Beurteilung sind dabei die Absicht des Täters und das Empfinden des Opfers.

  • Grenzverletzungen sind Handlungen, die unbeabsichtigt und zufällig passieren und auf mangelnder Achtsamkeit, Einfühlungsvermögen und Respekt oder auf Distanzlosigkeit beruhen (z.B. anfassen, zu nahe treten, bloßstellen, mit Kosenamen ansprechen, im Reden oder Tun Schamgrenzen überschreiten).
  • Übergriffe geschehen meist nicht zufällig oder aus Versehen. Sie geschehen aus persönlichen und/oder fachlichen Defiziten. Manchmal sind sie gezielt von Tätern eingesetzt zur Vorbereitung weiterer Gewalttaten ("rooming").
  • Strafrechtlich relevante Formen (§§174-184 StGB) sind körperliche Gewalt, sexueller Missbrauch, Erpressung, Nötigung, Stalking.

Sexueller Missbrauch ist der Missbrauch der Autorität, der Überlegenheit oder des Vertrauens und der Nähe zu Kindern, Jugendlichen und Schutzbefohlenen um Taten gegen deren sexuelle Selbstbestimmung auszuüben.

Anvertraute Menschen, d.h. Kinder und Jugendliche, andere Schutzbefohlene und abhängige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sollen sich in unseren Schulen sicher und geschützt und als Personen angenommen wissen. Deshalb finden die Maßnahmen zur Intervention (siehe vor allem Punkt 5) nicht nur bei strafrechtlich relevanten Formen sexualisierter Gewalt Anwendung sondern auch bei Übergriffen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls. In besonderer Weise gilt dies für Übergriffe, die der Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexuellen Missbrauchs dienen. Entscheidend ist dabei das Wohl der uns anvertrauten Menschen.

Sexualisierte Gewalt geschieht auch zwischen Minderjährigen. Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf das Angebot sexueller Bildung, um gelingende Sexualität erlernen und einschätzen zu können. Sie brauchen darüber hinaus Aufmerksamkeit und wachsame Sorge der Erziehungsberechtigten und pädagogischen Fachkräfte, klare Grenzen (z.B. auch bei Mobbing in sozialen Netzwerken, verletzendem Sprachgebrauch, provozierenden Handlungen, unerwünschtem oder erzwungenem sexuellen Kontakt) und Hilfe und Schutz.

3.2. Warum kommt es zu sexualisierter Gewalt in Familien, pädagogischen und pflegerischen Beziehungsverhältnissen und Institutionen?

In Familien und im pädagogischen, pastoralen, betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und anderen anvertrauten Menschen in Institutionen sind die Beziehungen von Nähe, Vertrauen und Gefühlen bestimmt. Persönliche und/oder fachliche Defizite der Erziehungspersonen können deshalb zu Grenzüberschreitungen und zu Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung führen.

Unter Minderjährigen können Defizite in der sexuellen Bildung und/oder selbst erfahrene Gewalt zu Grenzverletzungen und zu Übergriffen gegen die sexuelle Selbstbestimmung anderer führen.

Erziehungsbereiche werden auch bewusst von Täterinnen und Tätern gewählt, um gezielt Vertrauen, Nähe und evtl. Abhängigkeit aufzubauen.

4. Prävention

Alle Maßnahmen zur Prävention zielen auf eine Kultur der Wertschätzung, Achtsamkeit und Verantwortung, die in unseren Einrichtungen durch die weitere Organisationsentwicklung und ein entsprechendes Qualitätsmanagement verankert und gesichert werden soll.

4.1. Unser Menschenbild ist Grundlage unserer pädagogischen Arbeit und fordert von uns, uns gegenseitig anzunehmen, Ansehen zu geben und wertschätzend anzusprechen. Wir fördern Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und wertschätzende Kommunikation im Morgenkreis, im Unterricht, im alltäglichen Umgang und in den Konferenzen.

Fortbildungen zum bewussten Üben von Achtsamkeit und zum Einüben von konstruktiver Kommunikation in pädagogischen Handlungssituationen sind feste Bestandteile unseres Fortbildungsangebots und werden regelmäßig angeboten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich auf diese Haltungen, die auch von unserer Lernkultur vorausgesetzt sind. (siehe Qualitätsmerkmale unserer Lernkultur).

4.2. Achtsame Kommunikation lebt vom Hören. Wir fördern ein Zuhören, das den anderen und seine Äußerungen wertschätzt und wichtig nimmt im Unterricht, in konkreten Übungen im Morgenkreis und im Alltag.

Darüber hinaus streben wir eine Feedbackkultur an, durch die es für Schülerinnen und Schüler selbstverständlich wird, angstfrei Rückmeldung zu geben zur Wirksamkeit unseres pädagogischen Handelns. Dies setzt voraus, dass Lehrerinnen und Lehrer sich von Schülerinnen und Schülern regelmäßig konstruktives Feedback erbitten.

4.3. Die Qualitätsmerkmale unserer Lernkultur (3) dienen der Weiterentwicklung von Unterricht und Lernkultur in unseren Schulen und sind Thema der Mitarbeitergespräche, der Zielvereinbarungen und der Ausrichtung des Fortbildungsangebots für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie fördern Haltungen, die zu einer Kultur der Wertschätzung, Achtsamkeit und Verantwortung beitragen.

4.4. Wir begleiten junge Menschen in ihrer psychosozialen Entwicklung und unterstützen sie dabei, ihre sexuelle Entwicklung in ihre Persönlichkeitsentwicklung zu integrieren und sich selbst anzunehmen. Morgenkreis und Orientierungstage, besondere Projekte zur Stärkung der Person und zur Wahrnehmung und Wertschätzung des eigenen Körpers und nicht zuletzt Sport, Religionsunterricht und Biologieunterricht sind Orte des achtsamen Dialogs auf Augenhöhe über Entwicklungsthemen der Kinder und Jugendlichen.

4.5. Offene wertschätzende Kommunikation und Information über die menschliche Sexualität und ihre selbstbestimmte verantwortliche Gestaltung sind Teil unserer ganzheitlichen Erziehung und Bildung. Jede Schule hat ein verpflichtendes Curriculum "ganzheitliche sexuelle Bildung", das den Eltern und den Schülerinnen und Schülern ihrem jeweiligen Alter entsprechend dargestellt wird.

4.6. Im Verlauf des Bewerbungs- und Einstellungsverfahrens von allen haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sprechen zuständige Personalverantwortliche die Themen professioneller Umgang mit Nähe und Distanz zu Anvertrauten, Macht und Autorität in pädagogischen Beziehungen an, thematisieren den Schutz vor sexualisierter Gewalt und die verbindlichen Präventionsmaßnahmen und erläutern die geltenden Regeln. Dies gilt auch in der Zeit der Einarbeitung und bei regelmäßigen Mitarbeitergesprächen.

4.7. Der Umgang mit anvertrauten Menschen fordert Bewusstheit, Klarheit, Reflexion und Selbstkontrolle, besondere Sensibilität, Achtsamkeit und Empathie. Empfindungen und Befindlichkeiten anvertrauter Menschen dürfen nicht übergangen und unklare Situationen und Reaktionen müssen angesprochen und gegebenenfalls geklärt werden. Angemessene Nähe und Distanz müssen in der jeweiligen Situation ausbalanciert werden. Der Umgang mit anvertrauten Menschen erfordert von pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern grundsätzlich eigenes persönliches Wachsen als Person (siehe 1. Satz), die Weiterentwicklung der pädagogischen Kompetenz und Professionalität, Selbstreflexion und Selbstkontrolle.

4.8. Die Ordensschulen Trägerverbund gGmbH duldet keine sexualisierten Übergriffe und andere Formen sexualisierter Gewalt und wird bei begründetem Verdacht entschieden eingreifen. Dazu geben die Personalverantwortlichen eine schriftliche Erklärung ab und unterzeichnen mit den Mitarbeitenden eine Vereinbarung. Diese umfasst die Erklärung, dass die betreffende Person nicht aufgrund von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung verurteilt wurde oder gegen sie ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Sie umfasst auch Haltungen und Verhaltensweisen, die von den Mitarbeitenden erwartet werden. Die Unterzeichnung ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, eine Weiterbeschäftigung oder für eine Beauftragung. (4)

4.9. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist von allen Mitarbeitenden ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen (5).

4.10. Weiterbildung

Leitende und alle Mitarbeitende befassen sich regelmäßig mit Fragen der Gewalt und der sexualisierten Gewalt in pädagogischen Institutionen. Die Verantwortlichen tragen Sorge, dass regelmäßige Reflexionsorte und Angebote eingerichtet werden, wie kollegiale Beratung, Supervision, Intervision, Coaching.

Regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen stärken besonders folgende Kompetenzen:

Wertschätzende konstruktive Kommunikation und Konfliktlösung

Psychohygiene

Achtsamkeit

Gewaltfreie Autorität

Professionelle Beziehungsgestaltung in pädagogischen Kontexten

Wahrnehmen von Risikofaktoren für Gewalt und sexualisierte Gewalt und Kenntnis von Täterstrategien

4.11. Information der schulischen Öffentlichkeit

In jeder Schule hat die Schulleitung dafür Sorge zu tragen,

  • dass die Meldewege für begründet vermutete oder tatsächliche sexualisierte Gewalt veröffentlicht sind
  • und den pädagogischen Mitarbeitenden ein Handlungsplan zur Verfügung steht,
  • einfache Beschwerdemöglichkeiten eingerichtet und
  • geeignete innerschulische und außerschulische Ansprechpartner bekannt gegeben sind (Homepage, Informationsmaterial für Schülerinnen und Schüler und Eltern).

Ansprechpartner stehen als Gesprächspartner zur Verfügung, um Wahrnehmungen oder Erfahrungen zu thematisieren und zu klären. Gemeinsam kann eine Einschätzung der Situation vorgenommen und weitere Schritte vereinbart werden. Gleichzeitig sind Ansprechpartner verpflichtet, in geeigneter Weise für den Schutz betroffener Personen zu sorgen unter Berücksichtigung begründeter Wünsche der Personen, die sich ihnen anvertraut haben.

Die Schulleitung ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche regelmäßig (bei der Aufnahme und in den Kl. 3,7,9,11) altersgemäß über ihre Rechte, über Risikopotentiale und über Formen, Hintergründe und Auswirkungen von Gewalt, sexualisierter Gewalt und Missbrauch aufgeklärt und Beschwerdemöglichkeiten bekanntgemacht werden. Die pädagogische Geschäftsführung sorgt für entsprechende Handreichungen.

4.12. Die Verantwortung für das Schutzkonzept und seine Umsetzung

hat die pädagogische Geschäftsführung.

Ihre Aufgaben sind im Bereich Prävention:

Unterstützung und Beratung der Schulleitungen bei der Umsetzung und Evaluation der Präventionsmaßnahmen,

Sorge für ein Qualitätsmanagement,

Controlling,

Sorge für die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

Sorge für die Evaluation und Fortschreibung des Schutzkonzepts und der geltenden Regelungen,

Im Bereich Intervention:

Beratung der Meldenden und der Führungskräfte bei Verdachtsfällen in enger Kooperation mit externen Experten, enge Kommunikation und Kooperation mit den verantwortlichen Führungskräften in der Schule bei der Klärung von Vorwürfen, bei der Begleitung und Unterstützung Betroffener und beim Umgang mit der beschuldigten Person,

Sorge für die Information der Einrichtung und der Öffentlichkeit,

frühzeitige Information der Kommission sexueller Missbrauch der Diözese für die katholischen Schulen und abschließender Bericht,

Sorge für die Einbeziehung von Fach- und Aufsichtsbehörden,

Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden unter Beachtung des Wohls der mutmaßlich Betroffenen,

Begleitung der betroffenen Schule und der Führungskräfte bei der Aufarbeitung.

4.13. Die Ansprechpartner in der Diözese Rottenburg-Stuttgart und das Hilfeportal und das Hilfetelefon des staatlichen Missbrauchsbeauftragten sind in der Schulöffentlichkeit ebenfalls in geeigneter Weise bekanntzugeben: www.drs.de/rat-und-hilfe/hilfe-bei-missbrauch/ansprechpartner.html; beauftragter-missbrauch.de/hilfe/hilfeportal.html;

ksm-schulen@stiftungsschulamt.drs.de

5. Intervention

Die folgenden Maßnahmen sind dann zu veranlassen, wenn in einer Schule der Ordensschulen Trägerverbund gGmbH sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende oder Besucher, unter Anvertrauten und in deren Umfeld begründet vermutet wird oder tatsächlich stattgefunden hat.

5.1. Meldung eines begründet vermuteten oder tatsächlichen Übergriffs oder einer Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung

Alle haupt-, neben- oder ehrenamtlich Mitarbeitende sind verpflichtet, auffälliges Verhalten von Kolleginnen und Kollegen oder zwischen Jugendlichen anzusprechen. Sofern ein Gespräch auf kollegialer Basis nicht angemessen erscheint oder ein begründeter Verdacht auf eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorliegt, ist die Schulleitung zu informieren.

Mitarbeitende sind verpflichtet, Sachverhalte und Hinweise, die auf Gewalt oder sexualisierte Gewalt unter Anvertrauten, in ihrem Umfeld oder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern deuten, unverzüglich an einen der Ansprechpartner oder an ihre Vorgesetzten zu melden, bzw. an die pädagogische Geschäftsführung, besonders wenn seitens der Leitung keine Bereitschaft zur Bearbeitung erkennbar ist, oder wenn das Vertrauen in deren Bereitschaft nicht vorhanden ist oder wenn die Leitung selbst beschuldigt wird. Es ist immer die vorgesetzte Person eines Beschuldigten zu informieren.

Alle Schülerinnen und Schüler, die Kenntnis erhalten von Gewalt oder sexualisierter Gewalt in der Schule, auf dem Schulweg, im Umfeld oder in sozialen Netzwerken der Schülerinnen und Schüler, sind aufgefordert, diese zu melden. Jede Person kann sich direkt an einen der bekannten Ansprechpartner oder an die Schulleitung wenden und darf dadurch keine Nachteile erfahren.

Die Leitung hat jeden begründet vermuteten oder tatsächlichen Vorfall von Gewalt oder sexualisierter Gewalt der pädagogischen Geschäftsführung zu melden.

Anonyme Hinweise sind dann zu beachten, wenn sich der Verdacht durch tatsächliche Anhaltspunkte erhärtet. (6)

5.2. Vorgehen

Jedem Hinweis auf Gewalt oder sexualisierter Gewalt muss nachgegangen werden. Grundsätzlich sind bei der institutionsinternen Beobachtung und Sondierung größtmögliche Sorgfalt, Umsicht und Diskretion geboten.

Ziel jeder Intervention ist der Schutz der betroffenen Person und aller Anvertrauten.

Die verantwortlichen Leitungskräfte sind in besonderer Weise gefordert, der Fürsorgepflicht gegenüber Anvertrauten nachzukommen. Außerdem besteht eine Fürsorgepflicht gegenüber der beschuldigten Person und ihren Angehörigen.

Die verantwortlichen Leitungskräfte sind in enger Abstimmung mit der pädagogischen Geschäftsführung und mit externen Experten zum Schutz der Betroffenen und aller Anvertrauten und zur Klärung der Vorwürfe verpflichtet. (7) Dazu gehört insbesondere:

  • Einschätzung des Gefährdungsrisikos und Sorge für eine fachliche Bewertung,
  • jeden Schritt sorgfältig zu dokumentieren und alle Gespräche zu protokollieren.
  • das Gespräch mit der betroffenen Person zu suchen und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter zu informieren,
  • für den Schutz der betroffenen Person und aller Anvertrauten zu sorgen,
  • für den Schutz der anzeigenden Personen und gegebenenfalls für psychosoziale Hilfen zu sorgen,
  • den Kontakt der betroffenen Person mit der beschuldigten Person unverzüglich zu unterbrechen, bzw. falls es sich um Mitarbeiter handelt, diese bei erhärtetem Verdacht freizustellen,
  • wenn nicht Verdunkelungsgefahr besteht, das Gespräch mit der beschuldigten Person zu suchen und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle von Mitarbeiter/innen die MAV einzubeziehen,
  • mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und aktiv an der Aufklärung mitzuwirken,
  • unter Berücksichtigung des Wohls der betroffenen Person den Fall bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (8), besonders wenn weitere Personen gefährdet sind, außer im Fall von Punkt 5.3.Satz 2,
  • für die Bereitstellung psychosozialer Hilfen für die betroffene Person und ihre Angehörigen zu sorgen,
  • für Hilfsmaßnahmen und Schutz zu sorgen, falls es sich bei der beschuldigten Person um ein Kind oder einen Jugendlichen handelt, und mit den gesetzlichen Vertretern über die weitere Zukunft zu beraten,
  • die Mitarbeitenden der Schule in geeigneter Weise zu informieren und zu begleiten,

Zur Unterstützung dient der veröffentlichte Handlungsplan.

Gespräche sollten von Seiten der Einrichtung immer zu zweit geführt werden.

Bei jedem Schritt ist die pädagogische Geschäftsführung hinzuzuziehen, die in enger Abstimmung mit dem Missbrauchsbeauftragten der Diözese für die katholischen Schulen und mit weiteren externen Beratern handelt.

5.3. Umgang mit der betroffenen Person

Betroffene Personen und ihre Angehörigen brauchen von Anfang an Schutz, auch vor Reaktionen des Umfeldes, Begleitung und Unterstützung. Sie haben das Recht auf Unterstützung durch eine Vertrauensperson ihrer Wahl und auf therapeutische, pädagogische und seelsorgerliche Maßnahmen, um einer dauerhaften Schädigung entgegenzuwirken(9). Dies gilt u.U. auch für die Personen, die den Vorfall offengelegt haben.

Die betroffenen Personen werden über die weiteren Verfahrensschritte unterrichtet, sowie über die Möglichkeit einer Strafanzeige informiert. Sollten sie oder ihre gesetzlichen Vertreter eine Meldung an die Strafverfolgungsbehörden ablehnen, muss dies dokumentiert und das Dokument von allen Beteiligten unterzeichnet werden. Einem begründeten Wunsch wird die Schule Folge leisten, wenn die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden nicht geeignet erscheint, weil das Wohl der betroffenen Person an erster Stelle steht (10).

In den Gesprächen sind auch Fragen zu Hilfen bei der Aufarbeitung und zum Verbleib in der Lerngruppe und in der Schule bzw. zu weiteren Lebensperspektiven zu thematisieren.

5.4. Umgang mit der beschuldigten Person

Sofern die Aufklärung nicht gefährdet wird, führt die Leitung der Schule - wenn möglich mit dem pädagogischen Geschäftsführer oder einer anderen Leitungsperson - ein Gespräch mit der beschuldigten Person. Sie kann eine Person ihres Vertrauens oder, wenn es sich um eine/einen Mitarbeiter/in handelt, die Mitarbeitervertretung hinzuziehen. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Vor diesem Gespräch ist fachliche Beratung einzuholen.

Handelt es sich um ein Kind oder eine(n) Jugendliche(n) sind die Erziehungsberechtigten hinzuzuziehen, bzw. das Jugendamt und weitere psychosoziale Dienste.

Vor diesem Gespräch ist der Schutz der betroffenen Person sicherzustellen.

Auch gegenüber einer beschuldigten Person und ihren Angehörigen besteht die Pflicht zur Fürsorge.

Für sie gilt - unbeschadet vorsorglicher Maßnahmen - die Unschuldsvermutung. Sie wird über ihr Recht informiert die Aussage zu verweigern. Es wird ihr gegebenenfalls zur Selbstanzeige geraten.

Gegen die beschuldigte Person wird nach staatlichen und kirchlichen Vorschriften vorgegangen (11).

Sollte sich der Verdacht gegen eine Person als unbegründet erweisen, so ist alles zu tun, sie zu rehabilitieren. Dazu wird ihr rechtliche und psychologische Unterstützung gewährt.

5.5. Unterstützung der Mitarbeitenden und weiterer Beteiligter

Die Leitung der Einrichtung ist in Abstimmung mit der pädagogischen Geschäftsführung verantwortlich für die Information, sowie die Begleitung und Unterstützung weiterer Beteiligter und der Mitarbeitenden. Sie stellt notwendige Hilfen bereit.

5.6. Einbezug der Strafverfolgungsbehörden

Wenn begründeter Verdacht auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach Strafgesetzbuch vorliegt, sind unter Beachtung des Wohls der betroffenen Person und dem Wunsch ihrer gesetzlichen Vertreter die Strafverfolgungsbehörden zu informieren.

Sind weitere Personen gefährdet besteht Anzeigepflicht außer das Wohl der betroffenen Person steht dem entgegen (vgl. 5.3. Satz 2).

Die Regelungen zur beruflichen Schweigepflicht §203 StGB und der KDO sind zu beachten.

5.7. Einbezug des Beauftragten für sexuellen Missbrauch der Diözese für die katholischen Schulen

Liegen Anhaltspunkte für Gewalt bzw. sexualisierte Gewalt in einer Einrichtung des OTV vor, ist diese verpflichtet, die pädagogische Geschäftsführung einzubeziehen. Diese informiert den Beauftragten für sexuellen Missbrauch der Diözese für die katholischen Schulen und sorgt für fachliche Beratung.

5.8. Information der Öffentlichkeit

Die pädagogische Geschäftsführung ist für eine angemessene Information der Menschen der betroffenen Institution und der Öffentlichkeit verantwortlich unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der betroffenen Personen.

5.9. Evaluation

Jeder bearbeitete Vorfall ist auszuwerten und Schlussfolgerungen bezüglich Intervention und Prävention und für die Veränderung von Strukturen sind in Zusammenarbeit mit der pädagogischen Geschäftsführung umzusetzen.

Dazu werden die beteiligten Verantwortlichen und die Person, die die Anzeige getätigt hat, aufgefordert, den Vorgang zu reflektieren und Feedback zu geben.

5.10. Beendigung der Intervention

Zum Abschluss des Interventionsverfahrens erstellt die pädagogische Geschäftsführung einen Bericht für die Kommission sexueller Missbrauch der Diözese.

Gegebenenfalls ist mit der Institution und allen Beteiligten der Vorfall angemessen aufzuarbeiten und Hilfen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.

 

Bei Gesprächsbedarf stehen an St. Elisabeth folgende Personen zur Verfügung:

Verena Plümer    v.pluemer@steli-fn.de
Marco Grimm      m.grimm@steli-fn.de
Elena Krause       e.krause@steli-fn.de

Auch jede andere Lehrperson ist jederzeit ansprechbar!

 

 

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(1) Grundlage des vorliegenden Schutzkonzepts sind

  • die Richtlinien zur Verhinderung und Aufdeckung von sexuellem Missbrauch an katholischen freien Schulen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Kirchliches Amtsblatt 2011, Nr. 12);
  • die Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart vom 22.10.2015 (Kirchliches Amtsblatt 2015, Nr.15);
  • die Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener im Bereich der deutschen Bischofskonferenz vom 26.08.2013. (Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2015, Nr.15);
  • §8 SGB VIII.

(2) Ordnung zur Prävention in der Diözese A.II.1.

(3) Qualitätsmerkmale der Lernkultur in den Schulen der Ordensschulen Trägerverbund gGmbH.

(4) Ordnung zur Prävention in der Diözese B.I.1. Abs. 7 und B.I.2..

(5) Ordnung zur Prävention in der Diözese B.I.1. Abs. 5 und 6.

(6) Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch 12.

(7) Richtlinien zur Verhinderung und Aufdeckung von sexuellem Missbrauch; Leitlinien 17-53.

(8)(10) Richtlinien §5; Leitlinien 30.

(9) Leitlinien 43-46.

(11) Leitlinien 29-31; 47-53.